Budakesser Gemeinschaft Amtliches Gemeindesiegel Budakeszi 1724

                                    

 im Verband der Landsmannschaft der Deutschen aus Ungarn e. V.                                                                 

        Die Budakesser Gemeinschaft stellt Ihnen 

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1724

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Satzung

 

§ 1

 Name, Sitz und Zweck der Gemeinschaft

 

1. Die Budakesser Gemeinschaft mit Sitz in Neckarsulm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

     

Die Gemeinschaft ist Mitglied der Landsmannschaft der Deutschen aus Ungarn (LDU) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Sie ist nicht in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

               2. Zweck der Gemeinschaft ist: die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

               3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

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                     Veröffentlichung zur Geschichte, zu Brauchtum und Mundart der Heimatgemeinde Budakeszi

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                     Pflege des vom Untergang bedrohten, heimatlichen Brauchtums

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                     Förderung der ungarndeutschen Heimatkunde und ihrer Bezüge zur Heimatgemeinde

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                     Förderung der Sitten- und Familienforschung       

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                     Förderung des Ausbaus der Heimatstube und des Archivs der Gemeinschaft

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                     Organisieren von Ausstellungen, kulturellen Veranstaltungen sowie von Heimattreffen

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                      Die Erhaltung und Verbundenheit der Landsleute untereinander, insbesondere mit den Budakesser

                                Verwandten, Bürgern und Vereinen und der dort lebenden Bevölkerung
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                     Die Zusammenarbeit mit der Patenstadt Neckarsulm und seiner Bevölkerung

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                     Die Zusammenarbeit mit dem Landesverband             

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                     Beitrag zur allgemeinen Völkerverständigung

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                      Die Gemeinschaft bekennt dich zur „Charta der deutschen Heimatvertriebenen“ vom 05.08.1950

                                         

§ 2 

  

Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied kann jede/r/ Budakesser/in und deren/dessen Nachkommen werden sowie alle anderen, die im Sinne dieser Satzung in der Gemeinschaft mitarbeiten möchten. In besonderen Fällen entscheidet die Vorstandschaft.   

2. Mitglied ist jeder, der sich am Tag der Mitgliederversammlung in die Anwesenheitsliste einträgt und durch Unterschrift diese Satzung anerkennt. 

  1.  Zu Ehrenmitgliedern können von der Budakesser Gemeinschaft auf Vorschlag der Vorstandschaft solche Personen ernannt werden, die durch ihren persönlichen Einsatz in besonderem Maße zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben beigetragen haben.

 

  1. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Vorstandschaft. Sie haben nur beratende Funktion.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Auflösung der Gemeinschaft. 

 

        

 

 § 3

Organe der Gemeinschaft

 

Organe der Gemeinschaft sind:

 

a) der Vorstand

b) die Vorstandschaft

c) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 4

 

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten

(stellvertretenden) Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte der Gemeinschaft und vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Der 2. Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet alle, während seiner Amtszeit anfallenden Rechtsgeschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erfüllung des Vereinszweckes für erforderlich hält.

Der Vorstand ist verpflichtet, vor der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, einen Beschluss der Vorstandschaft hierüber herbeizuführen.

Der Vorstand ist vereinsintern an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.

 

 

§ 5

 

Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) dem 1. Kulturreferenten

f) dem Schatzmeister  

g) dem Familienforschungsreferenten

h) dem Pressereferenten

i) sowie 4 Beisitzern

 

Die Vorstandschaft ist berechtigt und verpflichtet, in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Sitzungen der Vorstandschaft werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen.

In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse nach jedem abgelaufenen Wirtschaftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember prüfen.

 

 

§ 6

 

Amtszeit

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht schriftlich und durch die Heimatzeitung "Unsere Post" sowie in der Tagespresse.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

 

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Berichte des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über die abgelaufenen Geschäftsjahre

b) Rechnungsbericht des Kassenwarts und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung der Vorstandschaft

d) Neuwahlen

e) Satzungsänderungen

f) Anträge

g) Verschiedenes

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

Abstimmung und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handerhebung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Auf Antrag eines Mitgliedes kann geheim abgestimmt werden.

Der Schriftführer ist verpflichtet, in den Sitzungen der Vorstandschaft und bei der Mitgliederversammlung, Protokoll zu führen.

Dabei genügt die schriftliche Niederlegung der Anträge, der Abstimmungsergebnisse und der gefassten Beschlüsse.

Die Protokolle sind vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 8

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Auf Antrag des Vorstandes oder von 10% der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen  erfolgen.

 

 

§ 9

 

Finanzierung

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt    werden.

4. Die Finanzierung der Gemeinschaft erfolgt durch Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Zuschüssen der Landsmannschaft und Zuschüssen der Behörden.

5. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

6. Das Konto ist bei der Bank oder Sparkasse am Wohnort des Kassenwarts einzurichten.

 

 

 

§ 10

 

Geschäftsstelle

 

 Die Budakesser Gemeinschaft errichtet eine Geschäftsstelle am Wohnort des 1. Vorsitzenden.

Sie arbeitet nach Weisungen des 1. Vorsitzenden.

 

 

§ 11

 

Auflösung

 

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neckarsulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Über die Auflösung der Gemeinschaft entscheidet die Hauptversammlung mehrheitlich.

3. Sachgegenstände werden an den einzelnen Spender oder dessen Nachkommen, soweit bekannt, zurückgegeben.

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 1996 beschlossen.

Die 1. Änderung der Satzung wurde am 7. Mai 2005 beschlossen.

Die 2. Änderung der Satzung wurde am 3. April 2011 beschlossen.     

        

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